Wählerverzeichnis und Umzug

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.

Was ist ein Wählerverzeichnis?

In das Wählerverzeichnis einer Gemeinde sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag wahlberechtigt sind.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, vor jeder Landtagswahl für jeden Stimmbezirk ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister der Meldebehörden. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen.

Vor der Eintragung ist von der Gemeindebehörde zu prüfen, ob die einzutragende Person die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Stichtag für die Eintragung von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl (3. April 2022). Zwischen dem dritten Tag und dem Tag vor der Wahl ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Es wird am Wahltag dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt. Dieser ist nicht befugt, darin – abgesehen von Schreibfehlern – Korrekturen vorzunehmen.

Rechtsgrundlagen: § 3 LWG, §§ 9 ff. LWO.

 


Ich ziehe demnächst um. In welches Wählerverzeichnis werde ich eingetragen?

  1. Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung erfolgen bis zum bis zum 03. April 2022 (42. Tag vor der Wahl): Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes eingetragen und wählen am neuen Wohnort. Das gilt auch, wenn Sie zuvor im Ausland gewohnt haben und nach Deutschland ziehen.
  2. Umzug und Ummeldung erfolgen in der Zeit vom 04. bis 24. April 2022 (41. bis zum 21. Tag vor der Wahl): Bei einem Umzug innerhalb der Stadt Hennef bleiben Sie in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den Sie am Stichtag gemeldet waren. Sie müssen die Aufnahme in das Wählerverzeich-nis nur beantragen, wenn Sie nach Hennef als neuen Wohnort ziehen. Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen. Wird kein Antrag gestellt, verbleiben Sie im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, ent-weder vor Ort oder durch Briefwahl.
  3. Umzug und Ummeldung innerhalb NRW erfolgen nach dem 24. April 2022 (21. Tag vor der Wahl): Sie verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben dort das Wahlrecht aus, entwe-der vor Ort oder durch Briefwahl. Sie können bis zum 29. April 2022 bis 12:00 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Hennef (Sieg), Wahlamt, Frankfurter Straße 97, Zi. 1.01 und 1.07, 53773 Hennef (Sieg), einen Einspruch wegen Aufnahme in das Wählerverzeichnis einlegen. Sie werden dann aus dem Wähler-verzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen.
  4. Umzug und Ummeldung außerhalb NRW: Wenn Sie in der Zeit vom 4. April bis zum 29. April 2022 (16. Tag vor der Wahl) außerhalb des Lan-des nach NRW zugezogen sind und sich bei der Stadt Hennef (Sieg) mit Hauptwohnsitz angemeldet haben, werden Sie von Amts wegen eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigungskarte. Sie müssen keinen Antrag stellen. 

Rechtsgrundlagen: § 10 LWO.

Wie und wo erfahre ich, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin?

Spätestens am 21. Tag vor der Wahl (24. April 2022) informieren die Gemeindebehörden die Wahlberechtigten mit einer Wahlbenachrichtigung unter anderem über die Anschrift des Wahlraums und ob er barrierefrei ist, die Wahlzeit und die Nummer, unter der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich umgehend mit der Gemeindebehörde in Verbindung setzen.

Ferner haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (25. bis 29. April 2022) zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen.

Rechtsgrundlagen: § 16 LWG, § 11 und § 13 LWO

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Was mache ich, wenn ich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen bin?

Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich Einspruch bis spätestens am 29. April 2022 bis 12 Uhr,beim Bürgermeister der Stadt Hennef (Sieg), Wahlamt, Frankfurter Straße 97, Zi. 1.01 und 1.07, 53773 Hennef (Sieg), einlegen.

Rechtsgrundlagen: §§ 14 und 17 LWO.


Für Fragen steht Ihnen das Wahlamt gerne zur Verfügung

  • Iris Hamann, Rathaus, Zimmer 1.01, Tel. 02242 888 213
  • Christina Viehof, Rathaus, Zimmer 1.07, Tel. 02242 888 218
  • wahlbuero(at)hennef.de

Bekanntmachung  der Stadt Hennef (Sieg) über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis  und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 15. Mai 2022

  1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stimmbezirke der Stadt Hennef (Sieg) wird in der Zeit vom 25. bis 29. April 2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten, 
    Montag – Freitag        08:30 – 12:30 Uhr 
    Montag – Mittwoch     14:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag        14:00 – 17:30 Uhr 
    im Rathaus der Stadt Hennef (Sieg), Frankfurter Str. 97, Zi. 1.01, 53773 Hennef (Sieg) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. 
    Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 25. April bis 29. April 2022, spätestens am 29. April 2022 bis 12:00 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Hennef (Sieg), Wahlamt, Frankfurter Straße 97, Zi. 1.01, 53773 Hennef (Sieg), Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 
    Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag 03. April 2022) bei der Stadt Hennef (Sieg) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
    Weiterhin werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die nach diesem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl (29. April 2022) von außerhalb Nordrhein-Westfalens zugezogen sind und bei der Stadt Hennef (Sieg) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ihnen wird unverzüglich eine Wahlbenachrichtigungskarte zugesandt.
    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. April 2022 eine Wahlbenachrichtigung.
  3. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann. 
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann je nach Stimmbezirk an der Wahl entweder im Wahlkreis 25, Rhein-Sieg-Kreis I oder Wahlkreis 26, Rhein-Sieg-Kreis II, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk (Wahlraum) dieser Wahlkreise oder durch Briefwahl teilnehmen.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r;
    5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r:
    a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 29. April 2022) versäumt hat, 
    b) er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist
    c) wenn seine/ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist oder sich herausstellt.
    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 13. Mai 2022, 18:00 Uhr, beim Wahlamt der Stadt Hennef (Sieg) mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Telefonische Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. 
    Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  6. Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte
    •    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 25, Rhein-Sieg-Kreis I oder des Wahlkreises 26, Rhein-Sieg-Kreis II
    •    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, 
    •    einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, versehen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und
    •    ein Merkblatt für die Briefwahl (vgl. § 52 I LWahlO).
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
    Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch im Rathaus der Stadt Hennef (Sieg), Frankfurter Str. 97, 53773 Hennef (Sieg) bis zum Wahltag, 18:00 Uhr, abgegeben werden. 

    Hennef (Sieg), den 08. April 2022

    gez.
    Mario Dahm 
    Bürgermeister