Im Rhein-Sieg-Kreis gilt wieder Inzidenzstufe 1

Rhein-Sieg-Kreis (ke) – Für den Rhein-Sieg-Kreis gilt seit dem 31. Juli 2021 wieder die nächsthöhere Inzidenzstufe, die so genannte Inzidenzstufe 1. Der Rhein-Sieg-Kreis hatte am Donnerstag, 22. Juli 2021, erstmals die Grenze von 10 überschritten und liegt heute den achten Tag in Folge über dem Schwellenwert. Damit greifen ab übermorgen wieder restriktivere Regelungen. Die aktuelle Corona-Schutzverordnung knüpft verschiedene Schutzmaßnahmen nicht nur an die Inzidenzstufe der Kreise und kreisfreien Städte, sondern auch an die des Landes. Für NRW gilt seit Wochenbeginn ebenfalls wieder die Inzidenzstufe 1.

Welche Regeln gelten ab Samstag im Rhein-Sieg-Kreis?

Grundsätzlich gilt:Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Maskenpflicht: Es gilt bereits seit der Inzidenzstufe 1 für das Land NRW wieder eine generelle Maskenpflicht in Innenräumen: Nicht nur im ÖPNV und im Einzelhandel und in Arztpraxen, sondern auch in Innenräumen von Gaststätten, Museen, Zoos etc., bei Bildungsveranstaltungen, Gottesdiensten, Versammlungen, bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen und generell in allen für den Kundenverkehr geöffneten Innenräumen muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden. Im Freien gilt die Maskenpflicht grundsätzlich in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern oder bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 teilnehmenden Personen (außer am festen Sitz- oder Stehplatz). 

Mindestabstand: Im öffentlichen Raum gilt grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt; auch hier dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen.
Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist: Unabhängig von der Größe des Geschäftes ist eine Person pro 10 qm zulässig.

Gastronomie: Außen- und Innengastronomie sind ohne negative Tests erlaubt, sofern nicht andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung - wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum - einen Test erfordern.

Außerschulische Bildung: Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
Präsenzunterricht ist innen und außen ohne Test erlaubt. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen ohne Test erlaubt. Für Angebote mit Gesang gilt das nur, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten oder eine Maske getragen wird.

Kinder-/Jugendarbeit: Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 jungen Menschen und ohne Test erlaubt. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich.

Kultur: Veranstaltungen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen ohne Mindestabstand, aber mit negativem Testnachweis oder – alternativ - mit Mindestabstand und ohne Testnachweis erlaubt. Mehr als 1.000 Personen sind zulässig, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster gewährleistet sind.
Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen (letzteres, wenn in besonders großen Räumen wie z. B. Kirchen geprobt wird) stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht. Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen. Musikfestivals etc. sind noch untersagt.

Sport: Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, für kontaktfreien Sport gibt es innen und außen keine Personenbegrenzung. Kontaktnachverfolgung ist erforderlich, teilweise auch Mindestabstände. Innen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan, die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster gewährleistet sind. Außen sind bis zu 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässig (max. 50 Prozent der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind ein Negativtestnachweis und ein Hygienekonzept erforderlich.

Freizeit: Freibäder dürfen ohne vorherigem Test genutzt werden. Für alle anderen Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze gilt: Die Nutzung ist mit negativen Tests und Personenbegrenzung erlaubt. Bordelle usw. dürfen mit negativen Test und sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen.  Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen können diese Außenbereiche für bis zu 250 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Der Betrieb von Diskotheken, Clubs etc. in Innenräumen ist aufgrund der Inzidenzstufe 1 des Landes NRW untersagt. Die Öffnung von Freizeitparks ist mit negativen Tests und Personenbegrenzung möglich.

Messen/Märkte: Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig. Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind möglich.

Tagungen/Kongresse: Tagungen, Tagungen, Kongresseund vergleichbare Veranstaltungen sind innen mit bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen und die einfache Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Im Freien sind sie auch mit mehr als 1.000 Personen (max. 33 Prozent der Kapazität) und ohne Negativtestnachweis zulässig, die einfache Rückverfolgbarkeit muss aber sichergestellt sein.

Beherbergung/Tourismus: Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt. Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Regionen mit einer Inzidenz von unter 35 kommen.

Private Veranstaltungen (ohne Partys): Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen sowie negativen Tests und sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Draußen gilt keine Maskenpflicht, im Innenbereich entfällt sie an Tischen, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Partys: Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Abgrenzung von privaten Veranstaltungen und Partys: Die Abgrenzung von Partys und vergleichbaren Feiern von anderen privaten Veranstaltungen nimmt das Land NRW unter infektiologischen Gesichtspunkten vor. Die strengeren Regeln für Partys gelten nach dem Begleiterlass des Landes zur Coronaschutzverordnung für Veranstaltungen, bei denen nach dem so genannten „typischen Gepräge“ mit der dauerhaften Einhaltung der Mindestabstände und ggf. Maskenpflichten nicht sicher gerechnet werden kann, z.B. weil getanzt wird.

ÖPNV: Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe: Fahrgäste im ÖPNV müssen ab 6 Jahren weiterhin grundsätzlich eine medizinische Maske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht dann ausgenommen, wenn die medizinische Maske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine Alltagsmaske als Ersatz tragen.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen: Dienstleistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird. Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind ebenfalls weiterhin ohne Negativtestnachweis zulässig, Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden.

Testpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Es gilt weiterhin: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus. Nach Information des MAGS greift die Testpflicht immer dann, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine komplette Arbeitswoche „urlaubsbedingt“ nicht „im Betrieb“ waren.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona(at)nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.